Satzung
SATZUNG
STERBEKASSE >>GUTE HOFFNUNG<< Eppendorf (Wattenscheid)
zu Bochum
Gegründet 1880
§1 Allgemeines
- Die Sterbekasse führt den Namen: Sterbekasse >>GUTE HOFFNUNG<< Eppendorf (Wattenscheid) und hat ihren Sitz in Bochum. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von §53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
- Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und den aus Bestandsübertragungen übernommener Versicherungsverhältnissen ein Sterbegeld (vgl. § 4).
- Das Geschäftsgebiet der Kasse umfasst das Land Nordrhein-Westfalen.
- Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Aushang in der Geschäftsstelle und durch Veröffentlichung auf der Homepage im Internet
unter www.gute-hoffnung.com - Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg.
§2 Aufnahme
- In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
- Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
- Dem Mitglied ist ein Versicherungsschein, der auch die Namen etwaiger mitversicherter Angehöriger zu enthalten hat, auszuhändigen. Die Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif sind in der jeweils aktuellen Fassung auf unserer Homepage im Internet unter www.gute-hoffnung.com einzusehen. Dem Mitglied kann auf Wunsch die Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif ausgehändigt werden.
Die Kasse nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.
§3 Beiträge
- Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.
- Die Beiträge sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus, ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet. Bei Versicherungsverhältnissen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen wurden jedoch längstens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres.
§4 Sterbegeld
- Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.
Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet. - Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
- Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheins zu melden.
Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsscheins, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen. - Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgen.
- Bei einem Eintritt zwischen dem 50. und dem 70. Lebensjahr wird im Versicherungsfall folgende Leistung gewährt:
- Jahr – Summe der gezahlten Beiträge
- Jahr – Summe der gezahlten Beiträge oder 1/3 der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag
- Jahr – Summe der gezahlten Beiträge oder 2/3 der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag
- Auf Wunsch des Mitglieds kann bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung eine Unfall-Zusatzversicherung bei Antragstellung mit beantragt werden. Hierfür gilt folgende Regelung:
- Stirbt ein Mitglied vor Vollendung des 75. Lebensjahres infolge eines Unfalles innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfallereignis, so wird zusätzlich zum Sterbegeld eine Unfalltod-Zusatzleistung in der im Beitrags- und Leistungstarif festgelegten Höhe gewährt.
- Ein Unfall liegt vor, wenn das Mitglied durch ein plötzliches von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
- Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle.
Ausgeschlossen sind Unfälle infolge von Kriegsereignissen oder durch Teilnahme an inneren Unruhen, Verbrechen oder Vergehen sowie durch Teilnahme an Wettfahrten; ferner Unfälle infolge von Schlaganfällen und von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren. - Wer eine zusätzliche Unfallleistung begehrt, hat außer den in § 4 der Satzung genannten Nachweisen ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache unverzüglich einzureichen. Die Kasse kann außerdem auf Kosten des Anspruchserhebenden notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
- Tritt der Tod des Versicherten nach Vollendung des 75. Lebensjahres ein und sind die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so wird die vereinbarte Unfallzusatzversicherungssumme dann gezahlt, wenn der Versicherte den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels dadurch erlitten hat, dass das Verkehrsmittel dem Ergebnis, das den Unfalltod des Versicherten verursacht hat, selbst ausgesetzt war.
§4a Mehrfachversicherung
Jedes Mitglied ist berechtigt, weitere Versicherungsverhältnisse bis zum einem Höchststerbegeld von 5.120,00 € zu beantragen. Für die Mehrfachversicherung sind die Aufnahmebedingungen des § 2 maßgebend. Der Beitrag richtet sich nach § 3, das Sterbegeld nach § 4 Absatz 1. Im Übrigen gelten für die weiteren Versicherungsverhältnisse alle weiteren Bestimmungen der Satzung.
§5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses; Wiederinkraftsetzung
- Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
- Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorliegen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.
- Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Rückgabe des Versicherungsscheins eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens drei Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe der Rückvergütung wird versicherungsmathematisch aus der Deckungsrückstellung der Versicherung ermittelt. Dieser Betrag kann sich um Rückvergütungen aus einem Bonussterbegeld und Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.
- Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 5) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied etwaige mitversicherte Angehörige bei Eingang der Zahlung noch leben.
§6 Wohnungs- und Namensänderung
Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.
§7 Änderungsvorbehalt
Durch eine Änderung der §§2-5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt.
Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung (§ 2 Nr.1 Satz 2), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2, 3 und 4) sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 5) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr. 3.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
- Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
- Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
- Der Vorstand leitet in Abstimmung die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben. - Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen können von den Mitgliedern im Anschluss an die Mitgliederversammlung oder innerhalb der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
-
- die Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7),
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grund,
- die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 12 Nr. 2),
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer,
- die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages,
- die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§ 14).
- Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe d und f sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe f auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
§10 Vorstand
- Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
- Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt.
Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer,-
- die Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7),
- in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
-
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern und zwar aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Geschäftsführer(in).
- Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. - Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die Geschäftsführer(in) anwesend sind.
§11 Vermögensanlage; Verwaltungskosten
- Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 54 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung – Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnIV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
- Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
§12 Rechnungslegung; Prüfung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
- Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.
§13 Überschüsse; Fehlbeträge
- Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens fünf Prozent der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
- Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß § 56a Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
§14 Folgen der Auflösung
- Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
- Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden (§ 51 BGB). Ein darüber hinaus bestehendes Restvermögen wird an eine karitative Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, ausgekehrt.
STAND: 09.2021